Zahnlaborkosten

gebuehrenordnung-zahnaerzte Zahnlaborkosten sind die Kosten, die ein Dentallabor (zahntechnisches Labor) für die in Auftrag gegeben Leistungen dem Zahnarzt in Rechnung stellt. Die Zahnlaborkosten gibt der Zahnarzt direkt an den Patienten weiter. Damit die Abrechnung zahntechnischer Leistungen nachvollziehbar bleibt, müssen die einzelnen Leistungen immer ablaufgetreu und vollständig aufgezählt sein.

Wie viel für die einzelnen Leistungen berechnet wird, kann jede Praxis selbst entscheiden. Jedes Dentallabor hat seinen eigenen Kostenkatalog. Um die Patienten vor Abzocke zu schützen, muss dieser einsehbar sein. Welche Leistungen abgerechnet werden dürfen, bzw. für welche Teilschritte Geld verlangt werden darf, ist den Dentallaboren jedoch vorgegeben.

Im Gegensatz zum einheitlichen Abrechnungskatalog der Ärzte gibt es für zahntechnische Leistungen zwei verschiedene Abrechnungskataloge:

  • Ø Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB)

Anhand des BEB werden die zahntechnischen Laborleistungen für privat versicherte Patienten abgerechnet. Es spaltet die Inhalte der einzelnen Leistungen auf und gibt vor, welche Leistungen bei einer privatärztlichen Behandlung abgerechnet werden können. Das jeweilige Dentallabor ermittelt bereits im Vorfeld (für den Heil- und Kostenplan) für die Kostenabrechnung die durchschnittlichen Kosten und Zeiten, die für die Herstellung des jeweiligen Zahnersatzes benötigt werden. Angestrebt wird dabei ein optimales Ergebnis, dass für den Patienten eine optimale Qualität und für das Labor eine angemessene Bezahlung bietet. Da sich die Kostenberechnung nach dem BEB an der Qualität des hergestellten Zahnersatzes orientiert, sind die Kosten bei einer Abrechnung nach diesem Verzeichnis meist sehr hoch.

  • Ø Bundeseinheitliches Verzeichnis zahntechnischer Leistungen (BEL)

Anhand des BEL werden die zahntechnischen Laborleistungen für gesetzlich versicherte Patienten abgerechnet. Es beinhaltet nur Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden, also ausreichender und medizinisch notwendiger Zahnersatz. Zu den jeweiligen Leistungen werden gesetzlich festgelegte Höchstpreise genannt. Da Zahnersatz sehr teuer ist, versucht der Gesetzgeber anhand der Höchstpreise, die Kosten für zahntechnische Leistungen im Rahmen einer Kassenbehandlung möglichst niedrig zu halten, um die Beitragsstabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern.

Im Vergleich zum BEL sind die Leistungen, die nach dem BEB abgerechnet können, wesentlich umfangreicher und detaillierter. Da sich der BEB nicht nach ausreichender, medizinischer Notwendigkeit richtet, sind die Kosten für zahntechnische Leistungen wesentlich höher als nach der Abrechnung nach dem BEL.

Gesetzlich Versicherte bekommen die Kosten für den Zahnersatz bis zu einem einheitlichen, vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Prozentsatz erstattet. Kann der Patient ein vollständiges Bonusheft vorweisen, erhöht die gesetzliche Krankenkasse diesen Prozentsatz um 20% bzw. 30%.

Privat versicherte Patienten bekommen ihren Zahnersatz bis zur der Höhe erstattet, die in ihrem Tarif vereinbart wurde. Dabei kann die Höhe der Erstattung sehr unterschiedlich sein und zwischen 50 % bis 100 % liegen. Im Zweifelsfall lohnt es sich deshalb, sich vor der Behandlung bei seiner Gesellschaft zu informieren und gegebenenfalls einen Heil- und Kostenplan vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 06. Oktober 2011 09:06
Geschrieben von Esther Roth