Zahlungsverzug

Versicherungsnehmer haben die Pflicht, ihre Beiträge rechtzeitig zu bezahlen. Geschieht dies nicht oder verspätet, gerät der Versicherungsnehmer in Zahlungsverzug.
Je nachdem, ob es sich um einen Zahlungsverzug bei der Erstprämie oder einen Zahlungsverzug bei der Folgeprämie handelt, unterscheiden sich die Rechtsfolgen.

Beim Zahlungsverzug der Erstprämie:
Befindet sich der Versicherungsnehmer mit seiner Erstprämie oder einer einmaligen Prämie im Zahlungsverzug, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Solange die fällige Prämie nicht bezahlt ist, ist der Versicherer auch nicht zur Leistung verpflichtet. Geht der Verzug nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers, ist der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn er im Versicherungsschein durch einen auffälligen Hinweis darauf aufmerksam gemacht hat.

Zahlungsverzug der Folgeprämie:
Nach § 38 VVG kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich eine Zahlungsfrist setzen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Kosten hierfür trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherer muss in seiner Mahnung dem Versicherten die Höhe der rückständigen Beiträge, die Zinsen sowie die Kosten im Einzelnen mitteilen.
Hat der Versicherungsnehmer bis zur festgesetzten Frist seine Beiträge nicht bezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Des Weiteren hat der Versicherer nach Ablauf der Frist das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Versicherer kann die Kündigung auch mit der Zahlungsfrist verbinden, so dass sie wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer sich mit Ablauf der Frist immer noch im Zahlungsverzug befindet. Der Versicherungsnehmer muss allerdings in der Kündigung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sein. Die Kündigung wird jedoch unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Kündigung oder Ablauf der Zahlungsfrist die rückständigen Beiträge bezahlt. Bis zum Bezahlen der Beiträge ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

Sonderfall private Krankenversicherung:
Da es sich bei der privaten Krankenversicherung um eine Pflichtversicherung handelt, kann der Versicherer bei Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers diesen nicht kündigen.

Ohne Rechtsfolgen bleibt der Zahlungsverzug bei der privaten Krankenversicherung jedoch nicht. Geregelt ist dies im § 193 VVG:
Ist der Versicherungsnehmer mit seinen Beitragszahlungen in einer Höhe von 2 Monatsbeiträgen im Rückstand, muss der Versicherer ihn mahnen. Der Versicherte bekommt mit der Mahnung eine zwei-wöchige Zahlungsfrist. Ist er danach immer noch im Rückstand von mindestens einer Monatsprämie, stellt die Versicherung das Versicherungsverhältnis ruhend.
Tritt dieser Fall ein, muss dem Versicherungsnehmer dies schriftlich mitgeteilt werden. Das Ruhen der Leistungen tritt drei Tage nach Erhalt des Schreibens ein. In dieser Zeit bekommt der Versicherte ausschließlich im Notfall Behandlungen erstattet (akute Erkrankungen, Schmerzzustände, Behandlungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft). Hat der Versicherte eine Versichertenkarte, kann der Versicherer Angaben zum Stand des Versicherungsverhältnisses darauf vermerken.

Der Versicherungsnehmer bekommt erst dann wieder Leistungen, wenn er alle rückständigen Prämien – auch die Prämien, die während der Zeit, in der das Versicherungsverhältnis geruht hat, angefallen sind. – plus Säumniszuschläge (1% pro angefangenem Monat) bezahlt hat oder wenn er hilfebedürftig nach dem zweiten oder zwölften Sozialgesetzbuch wird (Bescheinigung notwendig!).
Bezahlt der Versicherte die ausstehenden Beträge nicht innerhalb eines Jahres (ab Beginn des Ruhens) vollständig, ist eine Weiterversicherung bei seiner Gesellschaft nur im Basistarif möglich. Einen Leistungsanspruch hat er bis zur vollständigen Bezahlung der rückständigen Beträge aber weiterhin nicht.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 16. Juni 2011 17:22
Geschrieben von Esther Roth