Zahlungsverzug
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Versicherungsnehmer haben die Pflicht, ihre Beiträge rechtzeitig zu bezahlen.
Geschieht dies nicht oder verspätet, gerät der Versicherungsnehmer in
Zahlungsverzug.
Je nachdem, ob es sich um einen Zahlungsverzug bei der Erstprämie oder einen
Zahlungsverzug bei der Folgeprämie handelt, unterscheiden sich die Rechtsfolgen.
Beim Zahlungsverzug der Erstprämie:
Befindet sich der Versicherungsnehmer mit seiner Erstprämie oder einer
einmaligen Prämie im Zahlungsverzug, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten. Solange die fällige Prämie nicht bezahlt ist, ist der Versicherer
auch nicht zur Leistung verpflichtet. Geht der Verzug nicht zu Lasten des
Versicherungsnehmers, ist der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn er im
Versicherungsschein durch einen auffälligen Hinweis darauf aufmerksam gemacht
hat.
Zahlungsverzug der Folgeprämie:
Nach § 38 VVG kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich eine
Zahlungsfrist setzen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Kosten
hierfür trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherer muss in seiner Mahnung
dem Versicherten die Höhe der rückständigen Beiträge, die Zinsen sowie die
Kosten im Einzelnen mitteilen.
Hat der Versicherungsnehmer bis zur festgesetzten Frist seine Beiträge nicht
bezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Des Weiteren hat der Versicherer nach Ablauf der Frist das Recht, den Vertrag
fristlos zu kündigen. Der Versicherer kann die Kündigung auch mit der
Zahlungsfrist verbinden, so dass sie wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer
sich mit Ablauf der Frist immer noch im Zahlungsverzug befindet. Der
Versicherungsnehmer muss allerdings in der Kündigung ausdrücklich darauf
hingewiesen worden sein. Die Kündigung wird jedoch unwirksam, wenn der
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Kündigung oder Ablauf der
Zahlungsfrist die rückständigen Beiträge bezahlt. Bis zum Bezahlen der Beiträge
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Sonderfall private Krankenversicherung:
Da es sich bei der privaten Krankenversicherung um eine Pflichtversicherung
handelt, kann der Versicherer bei Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers diesen
nicht kündigen.
Ohne Rechtsfolgen bleibt der Zahlungsverzug bei der privaten Krankenversicherung
jedoch nicht. Geregelt ist dies im § 193 VVG:
Ist der Versicherungsnehmer mit seinen Beitragszahlungen in einer Höhe von 2
Monatsbeiträgen im Rückstand, muss der Versicherer ihn mahnen. Der Versicherte
bekommt mit der Mahnung eine zwei-wöchige Zahlungsfrist. Ist er danach immer
noch im Rückstand von mindestens einer Monatsprämie, stellt die Versicherung das
Versicherungsverhältnis ruhend.
Tritt dieser Fall ein, muss dem Versicherungsnehmer dies schriftlich mitgeteilt
werden. Das Ruhen der Leistungen tritt drei Tage nach Erhalt des Schreibens ein.
In dieser Zeit bekommt der Versicherte ausschließlich im Notfall Behandlungen
erstattet (akute Erkrankungen, Schmerzzustände, Behandlungen bei Schwangerschaft
und Mutterschaft). Hat der Versicherte eine Versichertenkarte, kann der
Versicherer Angaben zum Stand des Versicherungsverhältnisses darauf vermerken.
Der Versicherungsnehmer bekommt erst dann wieder Leistungen, wenn er alle
rückständigen Prämien – auch die Prämien, die während der Zeit, in der das
Versicherungsverhältnis geruht hat, angefallen sind. – plus Säumniszuschläge (1%
pro angefangenem Monat) bezahlt hat oder wenn er hilfebedürftig nach dem zweiten
oder zwölften Sozialgesetzbuch wird (Bescheinigung notwendig!).
Bezahlt der Versicherte die ausstehenden Beträge nicht innerhalb eines Jahres
(ab Beginn des Ruhens) vollständig, ist eine Weiterversicherung bei seiner
Gesellschaft nur im Basistarif möglich. Einen Leistungsanspruch hat er bis zur
vollständigen Bezahlung der rückständigen Beträge aber weiterhin nicht.