Versicherungsnehmer
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Versicherungsnehmer eines Versicherungsverhältnisses ist derjenige, der den Versicherungsvertrag beantragt hat. Der Versicherungsnehmer ist namentlich und mit seinen persönlichen Daten bei der Versicherungsgesellschaft aufgeführt, unabhängig davon, ob er auch die versicherte Person ist oder ob weitere Personen in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen sind. Er ist somit Vertragspartner des Versicherungsunternehmens und schuldet diesem die Beiträge.
Der Versicherungsnehmer kann, muss aber nicht die versicherte Person sein. Bei der versicherten Person kann es sich um eine beliebige andere Person handeln. Sind versicherte Person und Versicherungsnehmer nicht die gleiche Person, handelt es sich um eine sogenannte Fremdversicherung. Im Leistungsfall ist es die Pflicht des Versicherungsnehmers – unabhängig davon, wer die versicherte Person ist – den Schaden bzw. den Versicherungsfall zu melden und die Regulierung bei der Gesellschaft zu beantragen.
Das Recht, den Vertrag zusammen mit dem Versicherungsunternehmen zu gestalten obliegt ausschließlich dem Versicherungsnehmer. Auch die Kündigung des Versicherungsvertrages kann nur durch den Versicherungsnehmer rechtlich wirksam ausgesprochen werden. Dies gilt ebenfalls für die Beitragsfreistellung eines Versicherungsvertrages sowie alle anderen vertraglichen Änderungen, wie beispielsweise die Bestimmung oder Änderung des Bezugsberechtigten, die Verpfändung des Versicherungsvertrages oder die Abtretung der entstandenen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis.