Standardtarif

risikozuschlag Die privaten Krankenversicherer sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen brancheneinheitlichen Tarif anzubieten. Aktuell tun die privaten Unternehmen dies durch den Basistarif, der den Standardtarif Anfang 2009 ersetzt hat. Doch was genau ist der Standardtarif und welche Unterschiede hat er gegenüber dem Basistarif?


Was ist der Standardtarif?

Der Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif der privaten Krankenversicherung. Sein Versicherungsschutz richtet sich nach dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung, dabei darf er deren Höchstbeitrag nicht übersteigen. Der Standardtarif richtet sich dabei vorwiegend an ältere Versicherungsnehmer, die aus finanziellen Gründen einen günstigen Tarif benötigen. Auch wenn die Leistungen des Standardtarifes auf das gesetzliche Niveau reduziert sind, sind sie trotzdem besser als die Leistungen des Basistarifs.

Bevor die allgemeine Versicherungspflicht in Deutschland eingeführt wurde, stand anstelle des Basistarifes der Standardtarif. Bis Ende 2008 konnte der Standardtarif bei allen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Seit der Einführung des Basistarifs Anfang 2009 sind Neuabschlüsse im Standardtarif nicht mehr möglich. Bereits ab 01.07.2007 wurde für den Standardtarif ein Beitrittsrecht für nicht versicherungspflichtige Personen für ohne Versicherungsschutz eingeführt. Die Beiträge dieser Personen durften nur nach Eintrittsalter und Geschlecht berechnet werden, Leistungsausschlüsse und Risikozuschläge durften nicht vereinbart werden.

Am 01. Januar 2009 wurde der Standardtarif für Neukunden dann komplett durch den Basistarif ersetzt. Die Option des Standardtarifes ist über den 01.01.2009 nur für die Versicherten erhalten geblieben, die bereits vor dem 31.12.2008 privat krankenversichert waren. Sie können sich auch künftig zu den aktuellen Bedingungen im Standardtarif versichern.


Unterschiede zwischen Standardtarif und Basistarif

Der Standardtarif richtet sich vor allem an ältere Versicherungsnehmer, die aufgrund finanzieller Gegebenheiten einen günstigeren Tarif brauchen. Im Gegensatz zum Basistarif müssen Versicherungsnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um sich im Standardtarif versichern zu können.

Für den Basistarif dagegen herrscht ein Kontrahierungszwang, der Versicherer muss – bis auf spezielle Ausnahmen - jeden Antragssteller aufnehmen. Er ist für diejenigen gedacht, die bis zur Einführung der Versicherungspflicht nicht versichert waren und/oder für die keine Aufnahme bei einer Gesellschaft wegen Vorerkrankungen, schlechter Wirtschaftsauskunft oder Alter möglich war.

Dass der Versicherer im Basistarif jeden Antragssteller annehmen muss, schlägt sich auch in den Leistungen nieder. Diese sind nämlich im Vergleich zum Standardtarif geringer.


Leistungen der GOÄ:

Standardtarif
(Versicherte vor dem 31.12.2008

Basistarif
(Versicherte nach dem 31.12.2008)

 


Beschränkung auf höchstens das


Abschnitt M sowie Nr. 437

 

1,16-fache des Gebührensatzes der GOÄ

0,9-fache des Gebührensatzes der GOÄ

Abschnitt A, E, O

1,38-fache des Gebührensatzes der GOÄ

1,0-fache des Gebührensatzes
der GOÄ

 

übrige Leistungen

1,8-fache des Gebührensatzes der GOÄ

1,2-fache des Gebührensatzes
der GOÄ

 

 

Auch bei den Beiträgen gibt es Unterschiede. Zwar richtet sowohl beim Standardtarif als auch beim Basistarif der Beitrag nach dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Muss der Versicherte jedoch einen Ehepartner oder Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) mitversichern, muss beim Basistarif für beide, also für Versicherungsnehmer und Ehepartner/Lebensgefährte, jeweils der volle Beitrag bezahlt werden. Beim Standardtarif fällt für beide zusammen jedoch maximal ein Beitrag von 150 % des durchschnittlichen Höchstbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung an. Im beihilfekonformen Standardtarif gilt die entsprechend anteilige Regelung.  

 

 

Voraussetzungen für den Standardtarif

Da der Standardtarif durch den Basistarif ersetzt wurde, ist er nur noch für „Alt-Kunden“ offen. Es können nur noch die Versicherten in den Standardtarif wechseln, die bereits vor dem 31.12.2008 privat versichert waren. Doch auch die sogenannten „Alt-Kunden“ müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um in den Standardtarif wechseln zu können:

 

  • *      Versicherungsnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben: Der Versicherte muss mit seinem Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen, um in den Standardtarif wechseln zu können. Zusätzlich muss er eine zehnjährige Vorversicherungszeit in der privaten Krankenversicherung vorweisen können. Dabei zählten nur die Tarife zur Vorversicherungszeit, die vom Arbeitgeber zuschussberechtigt sind.

 

  • *      Versicherungsnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben: Der Versicherte muss seit mindestens zehn Jahren den Status eines privat Versicherten haben. Der vorherige Tarif muss dabei vom Arbeitgeber bezuschusst werden.

 

  • *      Versicherungsnehmer, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Der Versicherte musste mindestens zehn Jahre in der privaten Krankenversicherung vorversichert gewesen sein. Anrechnungsfähig sind nur zuschussfähige Tarife. Das Einkommen des Versicherten muss außerdem unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen, damit ein Wechsel in den Standardtarif möglich ist. Auch Frührentner können in den Standardtarif eintreten, wenn sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Pension nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen. Die gleiche Regelung gilt für ehemalige Berufssoldaten sowie für die Bezieher von Witwengeld oder Unfallruhegehalt.

 

  • *      Beamten und ihren beihilfeberechtigten Familienmitgliedern ist ein Wechsel in den Standardtarif dann möglich, wenn der Standardtarif beihilfekonform ist und der Beamte eine zehnjährige Vorversicherungszeit in der privaten Krankenversicherung vorweisen kann.

 

Konnte sich vor 2009 ein gesetzlich versicherter Beamter aufgrund von Vorerkrankungen nur mit einem Risikozuschlag privat versichern, hatte er die Möglichkeit, sich im Standardtarif zu versichern. Diese Beamten konnten unabhängig von ihrem Alter in den Standardtarif wechseln. Ein Risikozuschlag durfte für sie nicht erhoben werden. Eine Aufnahme unter diesen Voraussetzungen war jedoch nur innerhalb von sechs Monaten nach der Verbeamtung bzw. der Feststellung einer risikorelevanten Erkrankung möglich. Heute wird diese Option für Neuverbeamtungen durch den Kontrahierungszwang ersetzt, der es jedem Beamten einmalig ermöglicht, sich unabhängig von Vorerkrankungen privat zu versichern.


Leistungen des Standardtarifs

Die Leistungen des Standardtarifes müssen nach dem Sozialgesetzbuch V den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Zwar müssen die Leistungen des Standardtarifs mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht völlig identisch sein, aber zumindest weitgehend übereinstimmen. Werden die gesetzlichen Regelleistungen gekürzt, können auch die Leistungen des Standardtarifes angepasst werden. Eine allgemeine Übersicht der Leistungen des Standardtarifs zeigt die nachfolgende Tabelle:

  Leistungsumfang
im Standardtarif
Besonderheiten
     
Ambulante
ärztliche
Behandlung
100% Der Arzt darf bei Standardtarifversicherten nur maximal das 1,8-fache1) der ärztlichen Gebührenordnung (bzw. bei medizinisch-technischen Leistungen das 1,38fache1) und bei Laborleistungen das 1,16fache1)  berechnen. Deshalb muss sich der Patient als Standardtarifversicherter gegenüber dem Arzt  ausweisen.
Psycho-
therapie
maximal 25
Sitzungen pro
Jahr
Maximal ist das 1,8fache1) der ärztlichen Gebührenordnung bzw. der Gebührenordnung für Psychotherapeuten und Kinderund Jugendpsychotherapeuten (GOP) erstattungsfähig.
Rettungs-
fahrten
90 % 5-10 Euro Zuzahlung je Fahrt
Häusliche
Behandlungs-
pflege
90% Maximal werden die von der GKV akzeptierten Höchstpreise erstattet. Der Versicherte muss für maximal 28 Tage im Jahr Zuzahlungen leisten. Für Versicherte unter 18 Jahren entfällt die Selbstbeteiligung.
Arznei und
Verbandmittel
80% Maximal sind pro Jahr 306 Euro an Selbstbeteiligung zu leisten. Darüber hinaus werden 100 % erstattet. Es gibt ein Hilfsmittelverzeichnis. Für Hörgeräte und Krankenfahrstühle gibt es Höchstsätze.
Heilmittel 80%  
Hilfsmittel 80%  
Zahnärztliche
Behandlung
100% Der Zahnarzt darf bei Standardtarifversicherten maximal das 2,0fache1) der zahnärztlichen Gebührenordnung berechnen, deshalb muss sich der Patient gegenüber dem Zahnarzt als Standardtarifversicherter ausweisen.
Zahnersatz 65%  
Kieferortho-
pädie
80%  
Krankenhaus 100 % der Regel-
leistung 
10 Euro Zuzahlung pro Tag in den ersten 28 Tagen

 

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 29. September 2011 14:42
Geschrieben von Esther Roth