Risikozuschlag
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Private Krankenversicherungen kalkulieren ihre Beiträge nach dem
Äquivalenzprinzip. Dies bedeutet, dass individuell für jeden Versicherungsnehmer
der Beitrag risikogerecht berechnet wird.
Bei jedem neuen Antrag wird
deshalb genau geprüft, ob ein erhöhtes Risiko vorliegt und wie hoch dieses ist.
Ein erhöhtes Risiko liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Antragssteller vor
Versicherungsbeginn eine Krankheit oder Beschwerden hatte, die zum Zeitpunkt der
Antragsstellung noch nicht ausgeheilt sind oder bei denen zukünftig die
Möglichkeit einer Behandlung oder eines Wiederauftretens besteht. Je nach
Erkrankung/ Beschwerde ist –statistisch gesehen – zukünftig mit Mehrkosten
aufgrund einer Behandlung zu rechnen.
Prinzipiell wird für jeden angebotenen Tarif einer Versicherung eine Prämie für den „Idealfall“, also einen völlig gesunden Versicherungsnehmer berechnet. Dieser Soll-Zustand wird dann an den Ist-Zustand angepasst: Je nach persönlichem Risiko des Antragstellers wird auf die normale Prämie ein Risikozuschlag erhoben, der auf den Beitrag aufgerechnet wird. Meist wird der Risikozuschlag in Prozent gerechnet.
Bei besonders schweren Vorerkrankungen kann sogar ein Ausschluss der Kostenübernahme für die Behandlung der entsprechenden Krankheit vereinbart werden. Das Versicherungsunternehmen hat sogar die Möglichkeit, den Antragssteller aufgrund eines besonders hohen Risikos ganz abzulehnen.
Bei Versicherungsnehmer, die einen Risikozuschlag erhalten haben, kann der Risikozuschlag wieder entfallen, wenn die entsprechende Krankheit ausgeheilt und behandlungsfrei ist. Die Befreiung vom Risikozuschlag muss beim Versicherungsunternehmen beantragt werden. Meist wird dafür ein ärztliches Attest benötigt, welches den Gesundheitszustand (bezogen auf die entsprechende Erkrankung) des Versicherungsnehmers bestätigt.