Qualitätskriterien
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Um die Qualität der einzelnen Versicherungsangebote zu verbessern, schreibt der Gesetzgeber im § 257 (2a) SGB V Qualitätskriterien für die private Krankenversicherung vor. Diese haben nicht nur Auswirkungen auf die Tarifgestaltung: Seit dem 01. Juli 1994 muss der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung nur noch gezahlt werden, wenn das Versicherungsunternehmen bzw. der gewählte Tarif die gesetzlichen Qualitätskriterien erfüllen kann.
Aus dem § 257 (2a) SGB V ergeben sich folgende Anforderungen:
Die Krankenversicherung muss in der gleichen Art wie eine Lebensversicherung kalkuliert werden. Das im Alter steigende Krankheitsrisiko des Versicherungsnehmers muss in der Kalkulation der Beiträge berücksichtigt werden, dazu gehört auch die Bildung von Alterungsrückstellungen.
Die Versicherungsgesellschaft muss einen Basistarif im Sinne von § 12 Abs. 1a des Versicherungsgesetzes anbieten. Die Leistungen des Basistarifes müssen mindestens dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
Die Versicherungsgesellschaft verpflichtet sich, die Überschüsse, die aus selbst abgeschlossenen Versicherungsverträgen erwirtschaftet werden, zum Großteil zugunsten der Versicherungsnehmer zu verwenden.
Die Versicherungsgesellschaft muss vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichten.
Die Krankenversicherung muss separat von anderen Versicherungssparten betrieben werden. Dies gilt allerdings nur, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Sofern die Versicherungsgesellschaft die gesetzlichen Qualitätsrichtlinien erfüllt, bekommt sie von der zuständigen Aufsichtsbehörde darüber eine schriftliche Bestätigung. Um den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung zu bekommen, müssen privat versicherte Arbeitnehmer diese Bestätigung bei ihrer Gesellschaft anfordern und sie ihrem Arbeitgeber vorlegen.
Stellt sich heraus, dass die Versicherungsgesellschaft die Qualitätsrichtlinien nicht erfüllt, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis kündigen. Dieses Recht gilt nicht nur für privat versicherte Arbeitnehmer, sondern auch für alle anderen versicherungsfreien Berufsgruppen.