Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 15. Februar 2012 15:05
Geschrieben von Esther Roth
Bisher kalkulierten die privaten Versicherungsgesellschaften ihre PKV-Beiträge nach dem persönlichen Risiko – also Eintrittsalter, Geschlecht und Gesundheitszustand – und den gewünschten Leistungen des jeweiligen Versicherungsnehmers. Der Grund für die bisher höheren Prämien für Frauen ist hauptsächlich deren statistisch höhere Lebenserwartung. Bis 2004 wurden auch Schwangerschaften und Geburten nur in die Prämien der Frauen mit einkalkuliert. Diese Kosten müssen aber aufgrund einer Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Finanzen bereits seit Anfang 2008 gleichermaßen auf die Prämien von Männern wie von Frauen umgelegt werden.
Spätestens ab dem 21.12.2012 endet die unterschiedliche Beitragsberechnung für Männer und Frauen nun vollständig. Denn der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 01.03.2011 die Einführung von Unisex-Tarifen in die private Krankenversicherung beschlossen. Die Beurteilung des Geschlechts eines Versicherungsnehmers bei der Beitragskalkulation ist dann nicht mehr zulässig.
Gültig sind die neuen Regelungen für alle Neuverträge, die ab dem 21.12.2012 abgeschlossen werden. Ab diesem Zeitpunkt darf das Geschlecht eines Antragstellers den Beitrag zur PKV nicht mehr beeinflussen. Die Folgen des Urteils für die Versicherungsnehmer sind Beitragssenkungen bei den Frauen und Beitragssteigerungen bei den Männern. Experten gehen aber davon aus, dass vor allem Männer betroffen sein werden. Die Beitragssenkungen für Frauen werden vermutlich eher gering ausfallen. Der Europäische Gerichtshof hat bisher allerdings die Frage offen gelassen, ob und in welchem Umfang die neuen Regelungen auch für bereits bestehende Verträge greifen sollen.
Der PKV-Verband hat sich nun darauf verständigt, dass die Unisexbeiträge nur für Verträge gelten sollen, die ab dem 21.12.2012 abgeschlossen werden. Bereits bestehende Verträge sollen von der neuen Regelung unberührt bleiben. Man kann daher davon ausgehen, dass der deutsche Gesetzgeber die rechtlichen Vorgaben der EU dementsprechend umsetzen wird. Für alle Verträge, die bis zur Umstellung am Jahresende abgeschlossen werden, werden die Prämien wie bisher getrennt kalkuliert. Versicherte, die vor der Umstellung wechseln, entgehen so den neuen Regelungen. Männer haben bis dahin die Möglichkeit, sich dauerhaft zu den günstigen Männerbeiträgen zu versichern. Je nach Tarif können Männer, die ihren Tarif wechseln möchten, bis zu 14 Prozent sparen, wenn sie bereits vor der Umstellung am Jahresende wechseln.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, 03. Februar 2012 17:45
Geschrieben von Esther Roth
Das Justizministerium plant, die versicherungsrechtlichen Vorschriften zu ändern. Die Kernpunkte des nun vorgelegten „Gesetzesentwurf zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften“ sind im Bezug auf die private Krankenversicherung die Beitragsreduzierung bei der Vereinbarung eines Selbstbehaltes im Basistarif, die Auskunftspflicht des Versicherers zur Kostenübernahme bei teuren Heilbehandlungen und die Verlängerung der Sonderkündigungsfrist im Falle einer Beitragserhöhung. Aktuell wurde der Entwurf von Bundesministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) den Bundesländern und Verbänden zur Diskussion gestellt. Nach Angaben der Ministerin soll er ein weiterer Baustein zur Verbesserung der Verbraucherrechte sein. Nachfolgend haben wir für sie die wichtigsten Gesetzesänderungen des Entwurfes für Sie zusammengefasst.
Beitragsreduzierung bei vereinbartem Selbstbehalt im Basistarif
Vereinbart heute ein Versicherter des Basistarifes einen Selbstbehalt, bedeutet das noch lange nicht, dass sein Beitrag auch tatsächlich sinkt. So gibt es Versicherungsnehmer, die nur den gedeckelten Höchstbeitrag von etwa 600 Euro bezahlen, aber einen Selbstbehalt vereinbart haben und eigentlich einen höheren Beitrag zahlen müssten. Die Ermäßigung ist nur fiktiv, da der tatsächlich zu zahlende Beitrag geringer ist als der durch den Selbstbehalt ermäßigte Beitrag. Zusätzlich muss der Versicherte bei Behandlungen die Höhe seines Selbstbehaltes tragen.
Die geplante Gesetzesänderung soll dies ändern und sicherstellen, dass durch einen vereinbarten Selbstbehalt die Beiträge auch tatsächlich sinken. Zusätzlich sieht die Regelung vor, dass Versicherungsnehmer, die einen Selbstbehalt vereinbart haben, ihn jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen können.
Bessere Auskunft über die Kostenübernahme teurer Heilbehandlungen
Mit der Gesetzesänderung soll privat Versicherten ein Auskunftsrecht eingeräumt werden. Bisher nur üblich bei Zahnersatz und implantologischen Leistungen, müssen die Versicherer künftig ihren Versicherten gegen Vorlage eines Heil- und Kostenplans verbindlich darüber Auskunft geben, ob die Kosten einer geplanten Heilbehandlung übernommen werden. Voraussetzung für dieses Auskunftsrecht ist allerdings, dass die erwarteten Kosten über 3.000 Euro liegen.
Längere Sonderkündigungsfrist
Verlängert werden soll auch die Sonderkündigungsfrist. Werden in Zukunft die Prämien eines Tarifes erhöht, sollen privat Versicherte nun eine zweimonatige Sonderkündigungsfrist erhalten. Hintergrund dieser Änderung ist, dass PKV-Kunden bei einem Wechsel eine abgeschlossene Folgeversicherung vorweisen müssen. Die bisherige Sonderkündigungsfrist von einem Monat hatte sich dafür als zu kurz erwiesen.