Nachversicherung
- Details
Privat versicherte Personen, die mindestens 3 Monate bei ihrer Gesellschaft versichert sind, haben die Möglichkeit, neugeborene Kinder, Adoptivkinder und Ehegatten zu besonderen Bedingungen privat mitzuversichern. Die Möglichkeit der Nachversicherung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Nachversicherung neugeborener Kinder:
Für die Nachversicherung muss eine Frist von 2 Monaten ab Geburt eingehalten werden. Die Versicherung des Kindes erfolgt in der Regel im Tarif des entsprechenden Elternteils. Vorerkrankungen (auch angeborene) dürfen vom Versicherer nicht berücksichtigt werden, d.h. es dürfen keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse für das Kind erhoben werden. Es besteht für neugeborene Kinder bei der Nachversicherung keine Wartezeit.
- Nachversicherung von Adoptivkindern:
Adoptivkinder sind wie eigene Kinder anzusehen, es gilt für sie die gleiche Regelung. Sie können mit einer Frist von 2 Monaten ab Adoption nachversichert werden.
Unterschied zur Nachversicherung leiblicher neugeborener Kinder: bestehen bei dem Adoptivkind Vorerkrankungen, kann der Versicherer einen Risikozuschlag von maximal 100 % erheben, Leistungsausschlüsse darf es aber nicht geben. Es besteht für Adoptivkinder bei der Nachversicherung keine Wartezeit.
- Nachversicherung von Ehegatten
Die sogenannte „Ehegattennachversicherung“ muss mit einer Frist von 2 Monaten nach Eheschließung für eine gleichartige Versicherung beantragt werden. Anders als bei neugeborenen Kindern und Adoptivkindern, darf der Versicherer den Ehegatten aufgrund seines Gesundheitszustandes ablehnen. Wird der Ehegatte von dem Versicherer angenommen, entfällt die allgemeine Wartezeit von drei Monaten.
Die Nachversicherung ist in der Regel nur in einem gleichwertigen Tarif des Versicherungsnehmers möglich. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf einen höherwertigen Versicherungsschutz bei der Nachversicherung. Möchte man für ein nachversichertes Familienmitglied einen Tarif mit besseren Leistungen, bleibt die Möglichkeit, für das entsprechende Familienmitglied bei einem anderen Unternehme einen Antrag zu normalen Bedingungen zu stellen.