Mitversicherte Person
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Sowohl die private als auch die gesetzliche Krankenversicherung bietet die Möglichkeit, weitere Personen in den Versicherungsschutz mit einzubeziehen. Damit eine Mitversicherung möglich ist, muss ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der mitversicherten Person bestehen.
Während in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erwerbstätige Familienmitglieder beitragsfrei mitversichert werden können, muss in der privaten Krankenversicherung für jedes Mitglied ein eigener Versicherungsvertrag zu einem eigenen Beitrag abgeschlossen werden. Ebenso sind die privaten Versicherungsgesellschaften grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Familienmitglieder von Versicherungsnehmern aufzunehmen.
Für privat Versicherte, die einen Ehepartner oder ein neugeborenes Kind mitversichern möchten, gibt es in der privaten Krankenversicherung Sonderregelungen zu deren Aufnahme. Eine Mitversicherung von Ehegatten ist nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Heirat möglich, die Versicherung kann den Ehepartner jedoch aus gesundheitlichen Gründen ablehnen. Bei neugeborenen Kindern ist eine Ablehnung aufgrund des Gesundheitszustandes jedoch nicht möglich. Innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab der Geburt besteht für neugeborene Kinder privat Versicherter ein Kontrahierungszwang.