Leistungsunterschiede PKV und GKV
- Details
| GKV | PKV | |
| Leistungsprinzip | Sachleistungsprinzip: Der Patient bekommt von seiner Krankenkasse bei Bedarf ärztliche Leistungen zur Verfügung gestellt, ohne dafür eine Rechnung vom Leistungserbringer (z.B. Arzt, Krankenhaus etc.) zu erhalten. Vertragspartner des Leistungserbringers ist die Krankenkasse. Um Leistungen/Behandlungen zu erhalten, muss der Patient seine Krankenkarte vorlegen. | Kostenerstattungsprinzip: Vertragspartner und Auftraggeber des Leistungserbringers (z.B. Arzt, Krankenhaus etc.) ist der Patient. Als Auftraggeber kann er sowohl den Behandler als auch die Behandlungs-methode und den Behandlungsumfang frei wählen. Die Rechnung für die erbrachten Leistungen bekommt dann der Patient gestellt. Er kann die Rechnung anschließend bei seinem Versicherungsunternehmen einreichen und bekommt die Kosten erstattet. |
| Ambulante Behandlung | Kassenpatienten bekommen ausschließlich die Behandlung durch einen Kassenarzt bezahlt. In der Regel werden auch keine Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker übernommen. Die Erstattung von Hilfsmittel, Medikamenten sowie sonstiger ärztlicher Verordnungen ist auf die jeweils günstigste ausreichende Variante beschränkt (Prinzip der Wirtschaftlichkeit). | Für Privatpatienten ist die Behandlung sowohl durch einen Privatarzt als auch durch einen Heilpraktiker möglich. Ebenso können privat Versicherte wählen, in welchem Krankenhaus sie sich behandeln lassen möchten. Prinzipiell (außer bei Mitgliedern des Basistarifes) richten sich die Leistungen für Privatpatienten nach der medizinischen Notwendigkeit. Das gilt auch für die Verordnung von Medikamenten, Hilfsmitteln oder speziellen Behandlungsmethoden. In welchem Umfang die Leistungen von der privaten Krankenversicherung des Patienten übernommen werden, hängt vom jeweiligen Tarif ab. Im Zweifelsfall ist es deshalb sinnvoll, sich vor der Behandlung von seinem Unternehmen eine Leistungszusage einzuholen. |
| Stationäre Behandlung | Gesetzlich versicherte Patienten bekommen bei einer stationären Behandlung ausschließlich die sogenannte "Regelleistung". Konkret bedeutet das: ► Die Unterbringung erfolgt in einem Mehrbettzimmer. ► Der Patient wird immer vom gerade diensthabenden Arzt behandelt. So kommt zwangsläufig vor, dass ein Patient von verschiedenen Ärzten behandelt wird. ► Die Einweisung in ein Krankenhaus erfolgt nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Der einweisende Arzt muss den Patienten ins nächstliegende öffentliche Krankenhaus einweisen. |
Privat Versicherte Patienten haben die Möglichkeit, bei Vertragsabschluss folgende Mehrleistungen mitzuversichern: ► Die sogenannte "Chefarztbehandlung". Dabei handelt es aber nicht nur um die Behandlung durch einen Chefarzt, sondern vielmehr um die freie Arztwahl. Der Patient kann selbst entscheiden, von welchem Arzt er sich behandeln lassen möchte. ► freie Krankenhauswahl: Der Patient kann sich das Krankenhaus, in dem er behandelt werden möchte, selbst aussuchen. Dabei muss es sich nicht - wie bei Kassenpatienten - um ein öffentliches Krankenhaus handeln, der Patient kann ebenso eine Fachklinik oder ein privates Krankenhaus wählen. ► Die Unterbringung im Zweibett- oder sogar Einzelzimmer |
| Zahnbehandlung | Die Behandlung von Kassenpatienten erfolgt ausschließlich durch Kassenzahnärzte. Die Übernahme der Kosten ist dabei sehr eingeschränkt. Es werden nur die günstigsten ausreichenden Behandlungsmethoden und Materialien bezahlt. Zusätzlich muss sich der Patient mit einem Eigenanteil von 50% an seinem Zahnersatz beteiligen. Bei einem lückenlos geführten Bonusheft erhöht die Krankenkasse ihren Anteil von 50 % auf 70% bzw. 80 %. | Privatpatienten können sich ihren behandelnden Zahnarzt zwischen allen approbierten Zahnärzten aussuchen. Je nach Tarif des Versicherten erstattet die private Krankenversicherung auch aufwendige Behandlungsmethoden und teure Materialien (z.B. Inlays, Implantate). Die Kostenerstattung der privaten Krankenversicherung liegt - abhängig vom jeweiligen Tarif - für Zahnersatz bei bis zu 80 %, bei Beamten sogar bis zu 100%. Die Kosten für die Zahnbehandlung werden in den meisten Tarifen voll erstattet. |
| Krankengeld | Gesetzlich Krankenversicherte erhalten im Krankheitsfall nach Ende der Lohnfortzahlung Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes hängt dabei vom durchschnittlichen, regelmäßigen Arbeitsentgelt (auch regelmäßiges Bruttoentgelt genannt) des Versicherten ab. Davon bekommt er im Leistungsfall 70 %, maximal jedoch 90 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgeltes. Auf das Krankengeld müssen keine Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Für die übrigen Sozialversicherungszweige gilt dies jedoch nicht: Die Beiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung werden von der Krankenkasse jeweils zur Hälfte übernommen, die andere Hälfte muss der Versicherte tragen. Die Beiträge werden direkt vom Krankengeld abgezogen. |
In der privaten Krankenversicherung gibt es kein Krankengeld. Die privaten Unternehmen bieten ihren Mitgliedern aber die Möglichkeit, Krankentagegeld mit in ihren Versicherungsschutz einzuschließen. Das Krankentagegeld soll im Krankheitsfall einen Verdienstausfall nach Ende der Lohnfortzahlung absichern und wird im Leistungsfall erst nach der vertraglich vereinbarten Karenzzeit ausgezahlt. Die Höhe des Tagegeldes wird individuell vereinbart, sie darf jedoch max. 100 % vom Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers betragen (Bereicherungsverbot). |
| Geltungsbereich | Gesetzlich Versicherte haben deutschlandweit Versicherungsschutz. Bei einem Auslandsaufenthalt in Ländern der EU, des EWR oder Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialabkommen hat, ist der Versicherungsschutz eingeschränkt. In allen übrigen Ländern besteht im Normalfall kein Versicherungsschutz. Bei Reisen ins Ausland sollte deshalb für diesen Zeitraum eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden. | Privat versicherte Personen haben uneingeschränkten Versicherungsschutz in ► Deutschland, ► Europa (ganzjährig) und in ► allen außereuropäischen Ländern mindestens einen Monat. |