Krankenversicherung für Kinder
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Kann sich ein Elternteil privat versichern, ist das ein Grund zur Freude. Doch wie sieht es ab diesem Zeitpunkt mit der Versicherung der Kinder aus? Muss bzw. darf er das Kind nun ebenfalls privat versichern, oder muss es beim gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert werden? Wir zeigen Ihnen im folgenden Artikel, welche Möglichkeiten Sie in den verschiedenen Konstellationen haben.
Beide Elternteile gesetzlich versichert:
Sind beide Elternteile gesetzlich versichert, muss das Kind entweder in der Kasse der Mutter oder der des Vaters mitversichert werden. Egal, für welche Kasse sich die Eltern entscheiden: Durch die gesetzliche Familienversicherung kann das Kind in jedem Fall kostenfrei bei einem Elternteil mitversichert werden. Dem Kind stehen damit alle Leistungen zu, die der Gesetzgeber im Leistungskatalog für die gesetzliche Krankenversicherung vorgesehen hat. Im Gegensatz zu erwachsenen Versicherten fallen für Kinder keine Zuzahlungen an.
Ein Elternteil gesetzlich, der andere privat versichert:
In diesem Fall kann das Kind nur dann beitragsfrei bei dem gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert werden, solange der privat versicherte Elternteil nicht mehr verdient das der gesetzliche Versicherte und gleichzeitig mit seinem Einkommen nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Das ist vor allem für die Ehen interessant, bei denen ein Elternteil aufgrund seines Berufsstandes nicht versicherungspflichtig ist (z.B. Selbstständige oder Beamtenanwärter). Befindet sich der privat versicherte Elternteil in einem Angestelltenverhältnis, wird er nur versicherungsfrei, wenn er mit seinem regelmäßigen Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, die Kinder müssen dann immer privat versichert werden.
Elternzeit in „Mischehen“:
Die Elternzeit in Mischehen kann teuer werden. Das Kind kann nämlich nur dann familienversichert bleiben, wenn alle oben genannten Bedingungen erfüllt wurden. In der Praxis bedeutet das: Bleibt der gesetzlich versicherte Elternteil zu Hause, kann das Kind nur in der gesetzlichen Familienversicherung bleiben, wenn die Höhe des Einkommens des privat versicherten Elternteils nicht höher als das des gesetzlich Versicherten ist und unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Ansonsten muss das Kind zu einem eigenen Beitrag in der privaten Krankenversicherung versichert werden.
Bleibt der privat versicherte Elternteil zu Hause, kann das Kind nur dann beim gesetzlich versicherten Elternteil in der Familienversicherung mitversichert werden, wenn sein Einkommen niedriger ist als das des gesetzlich versicherten Elternteils.
Beide Eltern privat versichert:
Wenn beide Elternteile privat versichert sind, ist die Sachlage klar. Jedes Kind muss zu einem eignen Beitrag bei einer privaten Versicherungsgesellschaft versichert werden. Das Kind wird automatisch mit der Geburt Versicherungsnehmer in der Gesellschaft von einem der Elternteile. Für die Aufnahme des Kindes gibt es mit einer Frist von 2 Monaten ab der Geburt einen Kontrahierungszwang bei der Gesellschaft des Vaters oder der Mutter.
Ein oder beide Elternteile Beamte:
Beamte werden zu Beginn ihrer Beamtenlaufbahn krankenversicherungsfrei. Vom Staat ist es angedacht, dass sich seine Beamten in der privaten Krankenversicherung versichern. Dazu bekommt der Beamte sowie seine beihilfeberechtigen Familienmitglieder vom Dienstherrn Beihilfe bezahlt. Der Beamte kann sich aber ebenso für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden, wenn er die Vorversicherungszeiten erfüllt. Allerdings muss er die Kosten für die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung aus eigener Tasche bezahlen, denn der Dienstherr bezahlt keinen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung.
► Entscheidet sich der Beamte für die gesetzliche Krankenversicherung, kann er seine Kinder normalerweise in der gesetzlichen Familienversicherung beitragsfrei mitversichern. Ist der andere Elternteil privat versichert, kann das allerdings schwierig werden. Denn dann ist eine Mitversicherung der Kinder nur möglich, solange der privat versicherte Elternteil nicht mehr verdient das der gesetzliche versicherte Beamte UND gleichzeitig mit seinem Einkommen nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
► Entscheidet sich der Beamte für die private Krankenversicherung, kann er seine Kinder zu sehr geringen Beiträgen privat krankenversichern. Dank der Beihilfe liegt der Beitrag für ein Kind je nach Beihilfeverordnung bei ca. 20 % des regulären Beitrages.
► Möchte ein privat versicherter Beamter seine Kinder bei dem gesetzlich versicherten Elternteil mitversichern, also in der gesetzlichen Krankenversicherung lassen, geht das nur, wenn er die gleichen Voraussetzungen wie privat versicherte Arbeitnehmer erfüllt. Er darf nicht mehr verdienen als der gesetzliche versicherte Elternteil UND darf mit seinem Einkommen nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen.
Waisenkinder
Wird ein Kind zur Halbwaise, gibt es hinsichtlich der Krankenversicherung besondere Regelungen. Das Kind muss dann meist nämlich extra krankenversichert werden. Eine Mitversicherung in einer gesetzlichen Familienversicherung beim verbliebenen Elternteil ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wie genau das Kind versichert werden muss, hängt konkret davon ab, wie der verstorbene Elternteil krankenversichert war.
► Verstorbener Elternteil war gesetzlich versichert:
War der Verstorbene Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, und hat die Vorversicherungszeit (5 Jahre) in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, bekommt das Kind keine Waisenrente und kann beim verbliebenen Elternteil mitversichert werden. Hat das Kind aber Anspruch auf Waisenrente, weil der Verstorbene die Vorversicherungszeit erfüllt hat, gilt diese als eigene Einkünfte. Das Kind muss dann zu einem eigenen Beitrag versichert werden.
Die Höhe des Beitrages hängt dabei von der Höhe der Halbwaisenrente ab. Vereinfacht kann man das so sehen, als wäre die Rentenanstalt der Arbeitgeber und die Halbwaise der Arbeitnehmer: Das Kind zahlt den regulären Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, also den „Arbeitnehmeranteil“. Den „Arbeitgeberanteil“ übernimmt die Rentenversicherungsanstalt. Der „Arbeitgeberanteil“ zur Kranken- und Pflegeversicherung wird direkt von der Halbwaisenrente abgezogen und von der Rentenversicherungsanstalt bei der entsprechenden Krankenkasse eingezahlt. Das Kind bekommt nur den verbliebenen Betrag. Läge die Halbwaisenrente bei 100 Euro monatlich, bekäme das Kind derzeit also nur 89,85 Euro ausgezahlt und wäre für 10,15 Euro monatlich gesetzlich kranken- und pflegeversichert.
Für Halbwaisen gesetzlich Versicherter gibt es aber auch noch die Möglichkeit, sie einmalig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen. Das Kind kann dann bei einer privaten Gesellschaft krankenversichert werden. Bedenken sollte man allerdings, dass dies eine einmalige Entscheidung ist! Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist für das Kind erst wieder möglich, wenn es selbst ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufnimmt.
► Verstorbener Elternteil war privat versichert:
Hinterbliebene Kinder privater Versicherungsnehmer fallen nicht in die gesetzliche Versicherungspflicht. Denn da der verstorbene Elternteil nicht sozialversicherungspflichtig war, hat auch keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden. Die Halbwaise muss dann weiterhin in der privaten Krankenversicherung versichert werden, die Beiträge muss der verbliebene Elternteil selbst bezahlen. Wie für alle versicherungsfreien Personen besteht aber auch für Halbwaisen die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
► Verstorbener Elternteil war Beamter:
Für Kinder verstorbener Beamter besteht aufgrund der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten auch als Halbwaisen ein Beihilfeanspruch. Die Höhe des Anspruchs hängt von der jeweiligen Beihilfeverordnung ab. Zusätzlich zahlt der Dienstherr für die Kinder verstorbener Beamter eine Waisen-/Halbwaisenrente. War der Beamte privat versichert, kann das Kind auch weiterhin privat versichert bleiben. War der Beamte gesetzlich versichert, gilt die gleiche Handhabung wie für Kinder verstorbener gesetzlich Versicherter.