Kostenerstattungsprinzip

finger Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung gilt in der privaten Krankenversicherung das Kostenerstattungsprinzip. Vertragspartner des Leistungserbringers (z.B. Arzt, Zahnarzt etc.) ist nicht – wie in der gesetzlichen Krankenversicherung – die Versicherung, sondern der Versicherte selbst. Der Patient nimmt medizinische Leistungen in Anspruch und erhält vom Behandler die Kosten dafür in Rechnung gestellt. Er muss die Rechnung zunächst selbst bezahlen, kann aber anschießend zur Erstattung bei seiner Gesellschaft einreichen. Er bekommt dann den Rechnungsbetrag im Rahmen seines Tarifes von der Versicherung erstattet.

Stationäre Krankenhausaufenthalte bilden in der privaten Krankenversicherung eine Ausnahme. Bei stationären Behandlungen stellt das Krankenhaus die Rechnung in der Regel direkt an den Versicherer. Der Versicherte muss dazu eine Kostenübernahmebestätigung seiner Versicherung oder die Card für privat Versicherte vorlegen.

Darauf sollten Sie achten:

  •     Belege zur Kostenerstattung

Die Kostenbelege sind für die Erstattung unbedingt notwendig. Damit eine Rechnung erstattet werden kann, müssen die Belege in Kopie bei der Versicherung eingereicht werden. Die Belege bleiben nach der Erstattung bei der Versicherungsgesellschaft. Sie werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers wieder zurückgesandt. Die Versandkosten hierfür muss der Versicherte tragen.

  •     Kostenübernahmeerklärung

Besonders bei teuren Behandlungen, wie z.B. einem Krankenhausaufenthalt oder Zahnersatz, ist es grundsätzlich sinnvoll, sich von seinem Versicherer eine Kostenübernahmeerklärung geben zu lassen. Mit der Kostenübernahmeerklärung bestätigt der Versicherer gegenüber dem Leistungserbringer, dass er die anstehende Behandlung übernimmt. Auch bei kleineren Behandlungen sollten Sie sich im Zweifelsfall eine solche Erklärung von Ihrem Versicherer geben lassen. So vermeiden Sie, auf Mehrkosten sitzen zu bleiben.

  •     Kostenerstattung bei Beihilfeempfängern

Für privat versicherte Beihilfeempfänger gilt das Abrechnungsprinzip der Kostenerstattung ebenso wie für alle anderen privat Versicherten. Sie müssen ebenfalls den Rechnungsbetrag für ihre Behandlungskosten vorstrecken. Der Unterschied zu normalen Versicherungsnehmern besteht darin, dass Beihilfeempfänger zwei „halbe Versicherungen“ haben: Einen bestimmten Prozentsatz der entstandenen Krankheitskosten übernimmt die Beihilfe (je nach Beihilfesatz des Versicherten), den verbleibenden Teil erstattet die private Krankenversicherung des Beihilfeempfängers. Für die Erstattung muss der Beihilfeberechtigte jeweils ein Exemplar der Rechnung an die Beihilfestelle schicken und eines an seine Gesellschaft.

Die gesetzliche Krankenversicherung bietet ihren freiwilligen Mitgliedern bei Vertragsabschluss die Wahl zwischen Sachleistungsprinzip und Kostenerstattungsprinzip. Das Kostenerstattungsprinzip hat für das freiwillige Mitglied den Vorteil, dass es mehr Transparenz durch die Rechnungseinsicht hat.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 20. September 2011 11:16
Geschrieben von Esther Roth