Jahresfrist
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Arbeitnehmer, die sich privat versichern möchten, müssen zwei Voraussetzungen erfüllen: Zum einen müssen sie mit ihrem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze (auch „Jahresentgeltgrenze“) liegen. Zum anderen müssen sie mindestens 1 Jahr über der Versicherungspflichtgrenze liegen, bevor sie sich privat versichern können.
Bis Ende 2006 war gab es die 1-Jahresregel. Demnach konnten Arbeitnehmer sich dann privat versichern, wenn sie mit ihrem Bruttojahreseinkommen ein Jahr lang über der Jahresentgeltgrenze lagen.
Um eine Kostenexplosion der gesetzlichen Krankenversicherung durch zu viele abwandernde Mitglieder in die private Krankenversicherung zu verhindern, wandelte die damalige Regierung zum 01.01.2007 die 1-Jahrefreist in die Jahresfrist eine 3-Jahresfrist um. Der Arbeitnehmer musste nun mindestens 3 Jahre lang mit seinem Bruttojahreseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegen, bevor er sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen konnte.
Mit der Gesundheitsreform, die zum 01.01.2011 gültig wurde, wurde die „3-Jahres-Regel“ wieder gekippt. Seit 01.01.2011 gilt wieder die 1-Jahresfrist: Arbeitnehmer müssen mit ihrem Bruttojahreseinkommen wieder nur noch 1 Jahr über der Versicherungspflichtgrenze liegen.
Möchte ein Arbeitnehmer wechseln, muss er bei seiner Krankenkasse einen Befreiungsantrag stellen. Die Benachrichtigung sollte eigentlich durch die Krankenkassen erfolgen. Leider geschieht dies in der Praxis oftmals verspätet. Eine erste Auskunft kann man sich aber auch vom Personalbüro oder dem Steuerberater geben lassen. Den tatsächlichen Status kann man dann von der Krankenkasse prüfen lassen.