Grenzgänger Deutschland/ Liechtenstein
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Grenzgänger, die in Deutschland leben (Erstwohnsitz) und im europäischen Ausland arbeiten, müssen sich in der Regel im Land des Arbeitgebers krankenversichern. Es gelten für sie die Regelungen des Gastlandes.
So besteht für deutsche Grenzgänger, die in Liechtenstein arbeiten, eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung in Liechtenstein. Für Grenzgänger aus Liechtenstein gilt dem entsprechend die Regelung des jeweiligen Landes, in dem sie arbeiten.
Gesundheitssystem in Liechtenstein
Sie auch in Deutschland besteht auch in Liechtenstein eine Versicherungspflicht in der dortigen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger können sich aber unter bestimmten Voraussetzungen von dieser befreien lassen, wenn sie einen mindestens gleichwertigen Versicherungsschutz (deutsche private Krankenversicherung) vorweisen können. Der Antrag hierzu muss in Liechtenstein beim Amt für Gesundheit gestellt werden.
Als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer kann der Grenzgänger zwischen drei gesetzlichen Kassen wählen. Ein Austritt aus einer gesetzlichen Kasse ist nur möglich, wenn ein Versicherungsnehmer eine Bestätigung über eine Versicherung bei einer anderen Kasse vorlegt.
Unabhängig davon, ob der Grenzgänger in Liechtenstein gesetzlich versichert oder über eine private Krankenversicherung abgesichert ist, die Versicherung für das Krankentagegeld erfolgt in jedem Fall über den Arbeitgeber in Liechtenstein.
Beiträge
In Liechtenstein gibt es die Möglichkeit einer Familienversicherung nicht. Vielmehr gilt hier die Kopfprämie. Jedes nicht erwerbstätige Familienmitglied muss zu einem eigenen Beitrag versichert werden. Für Kinder bis 15 Jahre entfällt die Prämie, für Kinder zwischen 16 – und 20 Jahren fällt die halbe Prämie an.
Für Erwerbstätige, die über ihren Arbeitgeber unfallversichert (Berufs- und Nichtberufsunfälle) sind, lag der durchschnittliche Beitrag zur Krankenversicherung 2010 bei 239 CHF. Für deren Kinder zwischen 16 – 20 Jahren betrug er 2010 119,50 CHF.
Nicht erwerbstätige Personen müssen die Unfallversicherung selbst bezahlen. Sie wird dann dem Monatsbeitrag zur Krankenversicherung hinzugerechnet. Die Monatsprämie beträgt dann insgesamt 249 CHF.
Wie auch in Deutschland gibt es in Liechtenstein einen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung. 2010 betrug er für Erwachsene 119,50 CHF, für Jugendliche 59,75 CHF. Der Arbeitgeber muss sich auch an den Beiträgen zur Krankenpflegeversicherung und zur Krankengeldversicherung beteiligen. Hier zahlt er jeweils die Hälfte der Beiträge. Er ist aber nicht verpflichtet, seine Arbeitnehmer von sich aus anzumelden. Tut der Arbeitgeber dies nicht, sollte sich der Arbeitnehmer unbedingt selbst darum kümmern.
Leistungsbezug
In Liechtenstein versicherte Grenzgänger sowie deren Familienmitglieder haben sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein Anspruch auf medizinische Behandlung. Dazu müssen sie sich von ihrer Krankenkasse in Liechtenstein das Formular E 106 ausstellen lassen, welches sie in Deutschland bei einer Krankenkasse ihrer Wahl einreichen müssen. Der Versicherte bekommt für sich und seine Angehörigen dann eine spezielle Chipkarte, die er für eine Behandlung beim Arzt vorlegen muss.
Die Krankenkasse übernimmt grundsätzlich alle Behandlungen voll, wenn es sich um einen Vertragsarzt oder sonstigen vertraglich gebunden Leistungserbringer (Physiotherapeuten, Masseure, etc.) handelt. Bei Leistungserbringern ohne vertragliche Bindung übernimmt die Krankenkasse nur 50 % der Kosten gemäß Tarif. Anders als in Deutschland können Medikamente direkt beim Arzt erworben werden. Steht das Medikament auf der sogenannten Spezialitätenliste, werden die Kosten von der Krankenkasse voll übernommen. Auch bei Heil- und Hilfsmittel gibt es eine solche Liste.
Zahnbehandlungen werden in Liechtenstein normalerweise nicht übernommen. Deutsche Grenzgänger haben aber an ihrem Wohnort Anspruch auf deutsche Kassenleistungen. Sie bekommen deshalb die Kosten von ihrer Krankenversicherung ersetzt, welche die deutsche Kasse übernommen hätte.
Auch in Liechtenstein sind Zuzahlungen zur medizinischen Versorgung zu leisten. Für Personen ab 20 Jahren fällt ein fester Jahresbeitrag von 200 CHF an, für Rentner liegt der Jahresbeitrag nur bei 100 CHF. Zusätzlich muss ein Selbstbehalt von 10 % der anfallenden Kosten bezahlt werden. Die Zuzahlungen müssen für Personen ab 20 Jahren bis zu einem Höchstbetrag von 600 CHF geleistet werden, bei Rentnern liegt der jährliche Höchstbetrag bei 300 CHF. Leistungen bei Mutterschaft, für chronisch Kranke, für Kinder unter 20 Jahren sowie für Vorsorgeuntersuchungen sind grundsätzlich von der Zuzahlung ausgenommen.