Grenzgänger Deutschland/ Frankreich
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Grenzgänger, die in Deutschland leben (Erstwohnsitz) und im europäischen Ausland arbeiten, müssen sich in der Regel im Land des Arbeitgebers krankenversichern. Es gelten für sie die Regelungen des Gastlandes.
So besteht für deutsche Grenzgänger, die in Frankreich arbeiten, eine Versicherungspflicht in der französischen Krankenversicherung. Für französische Grenzgänger gilt dem entsprechend die Regelung des jeweiligen Landes, in dem sie arbeiten.
Gesundheitssystem in Frankreich
Die französische Krankenversicherung ähnelt stark der Deutschen. Wie auch in Deutschland gilt für die französische Krankenversicherung das Solidaritätsprinzip. Jeder Einwohner Frankreichs hat unabhängig von Alter, Geschlecht, Einkommen und Gesundheitszustand Anspruch auf einen Versicherungsschutz in der allgemeinen Krankenversicherung.
Die französische allgemeine Krankenversicherung ist für jeden Einwohner Frankreichs Pflicht, eine private Krankenversicherung wie in Deutschland gibt es nicht. Spezielle Kassen gibt es nur für bestimmte Berufsgruppen, wie beispielsweise Freiberufler, Künstler, Landwirte oder Seeleute. Träger der französischen Krankenversicherung sind die Ortskrankenkassen, die sogenannten CPAM(Caisse Primaire d’Assurance Maladie).
Grenzgänger, die in Frankreich eine Beschäftigung beginnen, und vorher noch nie in Frankreich beschäftigt bzw. versichert waren, müssen die Mitgliedschaft bei einer Ortskrankenkasse selbst beantragen. Bestand schon einmal eine Versicherung in Frankreich, erfolgt die Anmeldung über den Arbeitgeber bei der URSSAF (Inkassostelle der Sozialversicherungsbeiträge) über die Anstellungserklärung.
In Frankreich herrscht freie Arztwahl, eine Überweisung für einen Facharzt ist nicht notwendig. Um die Behandlung erstattet zu bekommen, muss ein Behandlungsschein vom Behandler sowie dem Versicherten ausgefüllt werden. Der Behandlungsschein muss dann vom Versicherten innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Ortskrankenkasse eingereicht werden. Mit der Chipkarte („Carte vitale“) kann die Übersendung des Behandlungsscheins wie in Deutschland auch elektronisch automatisch über den Arzt erfolgen. Das geht aber nur, wenn die Arztpraxis dementsprechend ausgestattet ist.
Wichtig für Grenzgänger, die noch nie zuvor in Frankreich gearbeitet haben, ist sicher auch das Thema Zuzahlungen. Sie liegen in der Regel (außer bei Hilfsbedürftigen, Schwangeren und chronisch Kranken) bei ca. 30 - 40% für Behandlungskosten, ca. 35 - 65 % für Medikamente und Hilfsmittel, ca. 0 -20 % für stationäre Behandlungen und ca. 40% für Analysen und Laboruntersuchungen. Es besteht jedoch in Frankreich die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung abzuschließen. Diese übernimmt dann den Eigenanteil des Versicherten.
Anders als in Deutschland hängt der Anspruch auf Sach- und Barleistungen von der Arbeitszeit und der Zeit der Anwartschaft ab. Deutsche Grenzgänger können sich die Zeit, die sie vorher bei ihrer deutschen Krankenkasse versichert waren, anrechnen lassen. Dazu muss der Grenzgänger das Formular E 104 von seiner bisherigen Krankenversicherung ausfüllen lassen und es bei seiner französischen Kasse einreichen.
Beiträge
Wie auch in Deutschland werden die Beiträge für die französische Krankenversicherung prozentual vom monatlichen Arbeitsentgelt erhoben. Auch der Arbeitgeber muss einen Teil davon bezahlen, allerdings ist der Anteil des Arbeitgebers in Frankreich wesentlich höher als in Deutschland. Der Beitrag zur Krankenversicherung wird direkt vom Gehalt abzogen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil vom Arbeitgeber direkt bei der Krankenkasse eingezahlt. Ehefrauen und Kinder sind automatisch kostenfrei mitversichert.
Leistungsbezug
Die französische Krankenversicherung leistet – wie auch die Deutsche – nach dem Sachleistungsprinzip. Ärztliche Leistungen bekommt er nach Vorlage seiner Chipkarte, die Kosten für die Behandlung werden direkt von der Krankenversicherung übernommen. Bei einem Arbeitsausfall aufgrund von Krankheit hat der Versicherte auch Anspruch auf Geldleistungen in Form von Krankengeld.
Um überhaupt Leistungen beziehen zu können, muss der Grenzgänger bei der französischen Krankenversicherung vollständig angemeldet sein und alle Formalitäten erfüllt haben. Danach hat er sowohl in Deutschland als auch in Frankreich Anspruch auf medizinische Leistungen. Nach der Anmeldung bei der französischen Krankenkasse bekommt der Grenzgänger eine Versichertenkarte mit einer unveränderlichen Matrikelnummer sowie eine Chipkarte („Carte vitale“). Von seiner französischen Krankenkasse bekommt der Grenzgänger auch das Formular E 106 oder E 109. Mit diesem kann er sich und seine Familienmitglieder bei einer Krankenkasse an seinem Wohnort anmelden und hat Anspruch auf deutsche Kassenleistungen.
Die Familienangehörigen des Grenzgängers haben nur an ihrem Wohnort, also in Deutschland, Anspruch auf Leistungen. Sie können also wie bisher deutsche Kassenleistungen in Anspruch nehmen. In Frankreich dürfen sie sich jedoch nur in dringenden Fällen oder nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Krankenkasse behandeln lassen.