Gebührenordnung Zahnärzte
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Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist die Grundlage für die Abrechnung
der Vergütung von ärztlichen Leistungen, die nicht durch die Sozialversicherung
erstattet werden. Nach §1 Abs.2 stehen dem Zahnarzt nur die Leistungen zur
Vergütung zu, die für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztlichen Versorgung
erforderlich sind. Die Behandlung muss dabei nach den Regeln der zahnärztlichen
Kunst erfolgen.
Leistungen, die Zahnärzte aufgrund ihrer Ausbildung erbringen dürfen, aber unter
die Leistungen der GOÄ fallen, dürfen vom Zahnarzt nach den Erstattungssätzen
der GOÄ abgerechnet werden.
Alle Leistungen, die über eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung hinausgehen, dürfen ausschließlich auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden. In diesem Fall muss der Zahnarzt mit dem Patienten vor der Behandlung die Durchführung der abweichenden Leistungen in Form eines Heil- und Kostenplans schriftlich vereinbaren. Zusätzlich zu den Angaben über die einzelnen Leistungen und deren Vergütung muss in dem Heil- und Kostenplan darauf hingewiesen werden, dass die entsprechenden Leistungen auf Wunsch des Patienten erbracht werden und ihm diese eventuell nicht seitens seiner Krankenkasse erstattet werden.
Für jede Leistung, die nach der GOZ vergütet werden kann, gibt die GOZ einen
verbindlichen Richtwert vor. Für erbrachte Leistungen kann der Arzt bei
Privatpatienten eine Gebühr zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen
Regelhöchstsatz des Gebührensatzes verlangen. Dies gilt auch für technische
Leistungen.
Möchte der Zahnarzt den Regelhöchstsatz überschreiten, kann er eine Vergütung
bis maximal zum Höchstsatz vom 3,5-fachen des Gebührensatzes in Rechnung
stellen, wenn dies bereits im Heil- und Kostenplan angegeben und begründet
wurde.