Gebührenordnung Zahnärzte

Gebührenordnung-Zahnärzte Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist die Grundlage für die Abrechnung der Vergütung von ärztlichen Leistungen, die nicht durch die Sozialversicherung erstattet werden. Nach §1 Abs.2 stehen dem Zahnarzt nur die Leistungen zur Vergütung zu, die für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztlichen Versorgung erforderlich sind. Die Behandlung muss dabei nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erfolgen.
Leistungen, die Zahnärzte aufgrund ihrer Ausbildung erbringen dürfen, aber unter die Leistungen der GOÄ fallen, dürfen vom Zahnarzt nach den Erstattungssätzen der GOÄ abgerechnet werden.

Alle Leistungen, die über eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung hinausgehen, dürfen ausschließlich auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden. In diesem Fall muss der Zahnarzt mit dem Patienten vor der Behandlung die Durchführung der abweichenden Leistungen in Form eines Heil- und Kostenplans schriftlich vereinbaren. Zusätzlich zu den Angaben über die einzelnen Leistungen und deren Vergütung muss in dem Heil- und Kostenplan darauf hingewiesen werden, dass die entsprechenden Leistungen auf Wunsch des Patienten erbracht werden und ihm diese eventuell nicht seitens seiner Krankenkasse erstattet werden.

Für jede Leistung, die nach der GOZ vergütet werden kann, gibt die GOZ einen verbindlichen Richtwert vor. Für erbrachte Leistungen kann der Arzt bei Privatpatienten eine Gebühr zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Regelhöchstsatz des Gebührensatzes verlangen. Dies gilt auch für technische Leistungen.
Möchte der Zahnarzt den Regelhöchstsatz überschreiten, kann er eine Vergütung bis maximal zum Höchstsatz vom 3,5-fachen des Gebührensatzes in Rechnung stellen, wenn dies bereits im Heil- und Kostenplan angegeben und begründet wurde.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 06. Juli 2011 17:53
Geschrieben von Esther Roth