Gebührenordnung Ärzte
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Privatpatienten erhalten von ihrem Arzt nach der Behandlung eine Rechnung,
welche sie bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung einreichen können. Auf der
Rechnung sind die einzelnen Leistungen des Arztes aufgeführt, sowie die Höhe des
Honorars, welches er jeweils dafür berechnet. Als Vergütung stehen dem Arzt
Gebühren für seine eigene Leistung, Wegegeld (z.B. bei Hausbesuchen) sowie der
Ersatz von Auslagen (z.B. Laborkosten) zu
Obwohl Ärzte als Unternehmer selbst
die Höhe ihrer Vergütung bestimmen können, sind sie bei der Rechnungsstellung an
die Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu den jeweiligen Gebühren- und
Steigerungssätzen gebunden.
Die GOÄ ist die Grundlage für die Abrechnung von ärztlichen Leistungen, die nicht durch die Sozialversicherung erstattet werden. Für jede einzelne Leistung gibt die GOÄ einen verbindlichen Richtwert vor. Für erbrachte Leistungen kann der Arzt bei Privatpatienten je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand ein Mehrfaches des einfachen Satzes berechnen, bis zum Regelhöchstsatz vom 2,3-fachen für ärztliche Leistungen, vom 1,8-fachen bei medizinisch technischen Leistungen sowie vom 1,15-fachen Satz für Laborleistungen.
Weicht eine Behandlung vom normalen Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder den Umständen bei der Ausführung deutlich vom Regelfall ab, kann der Arzt die Regelhöchstsätze überschreiten. Tut er dies, muss er auf der Rechnung verständlich und nachvollziehbar begründen, warum er für seine erbrachte Leistung eine Vergütung über dem Regelhöchstsatz verlangt. Der Arzt kann die Regelhöchstsätze bis maximal zum Höchstsatz vom 3,5-fachen für ärztliche Leistungen, vom 2,5-fachen bei medizinisch technischen Leistungen sowie vom 1,3-fachen Satz für Laborleistungen überschreiten.
Bei Überschreitung der jeweiligen Höchstsätze ist der Arzt verpflichtet, sich vor der Behandlung die schriftliche Einwilligung des Patienten einholen und diesen in der Honorarvereinbarung darauf hinzuweisen, dass seine private Krankenkasse den Mehrbeitrag unter Umständen nicht übernimmt und der Patient die Differenz eventuell selbst bezahlen muss.