Ende Versicherungspflicht

paragraphenIn Deutschland besteht eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Diejenigen, die die Arbeitsentgeltgrenze nicht überschreiten, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Privat versichern kann sich demnach nur, wer nicht der Pflichtversicherung unterliegt. Doch welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?

Die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung gibt § 5 SGB V vor. Werden diese nicht mehr erfüllt, endet auch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse.

Das ist konkret dann der Fall, wenn

  •     Der/ die Betreffende in die Selbstständigkeit wechselt. Er/sie muss sich dann entweder

freiwillig gesetzlich oder privat versichern.

  •     Der/die Betreffende kein Einkommen hat und auch keine Sozialleistungen vom Staat bezieht (z.B. Hausfrauen). Er/sie muss sich dann entweder freiwillig gesetzlich oder

privat versichern. Der Beitrag muss dabei aus eigener Tasche gezahlt werden.

  •     Die Jahresentgeltgrenze (JAEG) mindestens ein Jahr lang überschritten wird. Der Arbeitnehmer kann dann wählen, ob er sich entweder als freiwilliges Mitglied in einer

gesetzlichen Krankenkasse oder privat versichern möchte.

Die Benachrichtigung an den Arbeitnehmer über das Ende seiner Versicherungspflicht sollte eigentlich durch seine Krankenkasse erfolgen. Leider geschieht dies in der Praxis oftmals verspätet. Eine erste Auskunft kann hier aber auch das Personalbüro oder der Steuerberater geben. Den tatsächlichen Status kann man dann von der Krankenkasse prüfen lassen.

Möchte der Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln, muss der das seiner Krankenkasse mit einer Frist von zwei Monaten (ab Ende der Versicherungspflicht) schriftlich mitteilen. Tut er das nicht, bleibt er als freiwilliges Mitglied in seiner gesetzlichen Krankenkasse.

 

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 31. August 2011 17:13
Geschrieben von Esther Roth