Elternzeit
- Details
Zum 01.01.2007 wurden Elternzeit und Elterngeld als Ersatz für Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld eingeführt. Doch was für die einen ein Segen ist, bringt für die anderen erhebliche Nachteile mit sich. Für wen lohnt sich die Elternzeit und – noch viel wichtiger – wer sollte sich die Inanspruchnahme vorher gut überlegen?
Ziel der Elternzeit ist es, die politisch erwünschte Elternschaft durch die
Vereinfachung der Kinderbetreuung und durch finanzielle Anreize zu fördern und
attraktiver zu machen.
Der Gesetzgeber wollte mit Einführung der Elternzeit die Vereinbarkeit von Beruf
und Familie fördern. Durch Zahlung des Elterngeldes, dessen Höhe sich am
vorherigen Einkommen orientiert soll ein Anreiz geschaffen werden, Kinder zu
bekommen und diese selbst zu betreuen. Auch der Wiedereinstieg in den Beruf soll
durch die Elternzeit erleichtert werden.
Leider hat der Gesetzgeber aber dabei versäumt, ausreichende Regelungen für die
Sozialversicherungspflicht zu treffen.
Die Realität sieht nämlich so aus, dass die unausgereifte Regelung viele privat versicherte Eltern in die gesetzliche Krankenversicherung zwingt, wenn sie nach der Elternzeit nicht gleich voll arbeiten möchten. Ein Verbleib in der privaten Krankenversicherung ist bis zu einer Teilzeitarbeit bis maximal 50 % erlaubt. Wer also weniger verdient, darf sich privat versichern. Wessen Arbeitszeit über 50 % Teilzeit liegt, den zwingt der Gesetzgeber in die Versicherungspflicht.
Die gesetzliche Regelung straft ihre Opfer dabei gleich in doppelter Weise: zum einen müssen sie sich gegen ihren Willen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Häufig ist der einkommensbezogene Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung während der Teilzeit sogar höher, als der vorherige Beitrag zur während der Vollzeitbeschäftigung. Zum anderen sind die Leistungen der gesetzlichen Kassen wesentlich schlechter als die Leistungen der privaten Krankenversicherung. Wer die gleichen Leistungen wie vorher möchte, dem bleibt nur der Abschluss einer Zusatzversicherung um nicht alle Leistungen aus eigener Tasche zahlen zu müssen.
So funktioniert die Regelung:
Wer nach der Geburt seines Kindes die Elternzeit in Anspruch nimmt und während der Elternzeit oder anschließend aufgrund der Kinderbetreuung in Teilzeit von mehr 50 % arbeitet, muss sich in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, denn aufgrund der Elternzeit geht privat versicherten Eltern der Status als Privatversicherte verloren – unter Umständen sogar rückwirkend!
Die Regelung betrifft auch Eltern, die bereits vor Einführung der Elternzeit
eine Auszeit zur Kinderbetreuung genommen haben. Sie trifft es besonders hart:
Sie kamen während der Auszeit noch nicht einmal in den Genuss der finanziellen
Förderung durch die Elternzeit.
Da kein Einkommen vorhanden war, bestand auch keine Versicherungspflicht. Die
Eltern mussten sich zwangsweise weiterhin privat versichern und die Beiträge aus
eigener Tasche bezahlen.
In dem Moment, in dem der betreuende Elternteil wieder verdient, tritt erneut
eine Versicherungspflicht ein und die Mutter/der Vater verliert seinen Anspruch
auf die private Krankenversicherung und muss in eine gesetzliche Kasse wechseln.
Privat versicherte Eltern, die die finanzielle Förderung durch Elterngeld
erhalten, werden bereits während der Elternzeit versicherungspflichtig.
Der Zwang zur Pflichtversicherung gilt nur für den entsprechenden Elternteil, das Kind wird von der GKV nicht beachtet. Es muss für einen eigenen Beitrag privat versichert werden, wenn der andere Elternteil nicht versicherungspflichtig ist.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist schwierig: nach § 8 SGB V,
Abs. 1 und Abs. 4 kann ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
gestellt werden, wenn der Elternteil direkt vom Vollzeitjob auf Teilzeit
wechselt. Sobald die Elternzeit in Anspruch genommen wird, verfällt diese
Möglichkeit.
Doch die gesetzliche Regelung hält noch weitere Überraschungen bereit: zwar
können Privatversicherte sich zu Beginn der Elternzeit befreien lassen, die
gesetzliche Regelung danach ist dafür umso komplizierter:
- Wer nach der Elternzeit nichts verdient kann weiterhin privat versichert bleiben, da er für die gesetzliche Krankenversicherung dann nicht von Interesse ist. Die Beiträge muss der Privatversicherte ohne Einkommen selbst bestreiten.
- Wer innerhalb eines Jahres nach der Elternzeit eine Beschäftigung über der JAEG annimmt wird versicherungsfrei und kann sich weiterhin und lückenlos privat versichern. Die Versicherungsfreiheit wird in diesem Fall dann auch Rückwirkend für die Zeit der Elternzeit angenommen.
- Befreiung von der Versicherungspflicht endet mit der Elternzeit. Für Eltern, die während der Elternzeit in einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, die unter der JAEG liegt, und diese nach der Elternzeit fortsetzen, tritt deshalb eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein.
- Tritt erst nach der Elternzeit eine Versicherungspflicht ein, besteht
durch gesetzlich unzureichende Regelungen keine Möglichkeit mehr, sich dann
noch von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Nach § 8SGB V, Abs. 1 Nr. 3 kann eine Befreiung nur erfolgen, wenn die Wochenarbeitszeit auf mindestens die Hälfte reduziert wurde und die betreffende Person unmittelbar vorher mindestens 5 Jahre wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei war. Durch die Elternzeit entsteht hier aber eine Lücke: Die Betroffenen erfüllen die 5-Jahres-Regel nicht, da die Versicherungsfreiheit während der Elternzeit nur aufgrund einer Befreiung erlangt wurde und nicht aufgrund Überschreitens der JAEG. - Eine Versicherungspflicht tritt auch dann ein, wenn der privat Versicherte direkt nach der Elternzeit eine Vollzeitbeschäftigung aufnimmt und die Arbeitszeit kurze Zeit später auf maximal 50 % reduziert. Auch in diesem Fall wurde die Bedingung einer vorangegangenen lückenlosen 5-jährigen Versicherungsfreiheit aufgrund Überschreitens der JAEG nicht erfüllt.
Die gesetzliche Regelung ist leider nicht sehr publik. So kommt es häufig vor, dass Betroffene erst davon erfahren, wenn es zu spät ist. Um angesparte Rückstellungen erhalten zu können, lohnt sich für Betroffene häufig der Abschluss einer Anwartschaft. So können sie sich nach erneutem Überschreiten der JAEG zu den früheren Bedingungen privat versichern. Um der Pflichtversicherungs-Falle zu entgehen ist deshalb eine gute Vorbereitung durch einen Fachmann wichtig.