Beitragsentlastung in der privaten Krankenversicherung

Alterungsrückstellungen
Bei den Alterungsrückstellungen handelt es sich um eine Kapitalrücklage die durch das private Krankenversicherungsunternehmen gebildet wird. Hierzu wird ein Teil des Beitrages, der nicht für den Ausgleich der Kosten benötigt wird verzinslich angelegt. Mit Hilfe der Alterungsrückstellungen können zukünftige Beitragssteigerungen gemildert oder sogar Beitragsreduzierungen vorgenommen werden.

Gesetzlicher Zuschlag
Im Jahr 2000 wurde im Rahmen der GKV-Gesundheitsreform der gesetzliche Zuschlag beschlossen. Durch diesen Beschluss, wurde die private Krankenversicherung verpflichtet zusätzlich zu den oben genannten Alterungsrückstellungen weitere 10% des Beitrages für die Versicherten zurückzulegen. Diese 10% werden ebenfalls verzinslich angelegt und stehen genauso wie die Alterungsrückstellungen für Beitragsreduzierungen zur Verfügung. Der gesetzliche Zuschlag wird vom 21. Lebensjahr bis maximal zum 60. Lebensjahr erhoben

Beitragszuschuss im Rentenalter
Auch ein privat krankenversicherter Rentner erhält von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszuschuss für seine private Krankenversicherung. Der Beitragszuschuss richtet sich nach der gezahlten gesetzlichen Rente und wird mit der Rentenzahlung an den Versicherten überwiesen.

Entlastung durch nicht mehr benötigte Tarife
Auch durch den Wegfall nicht mehr benötigter Tarife wird der Beitrag im Rentenalter weiter reduziert. So entfällt mit erreichen des 60. Lebensjahres der gesetzliche Zuschlag.
Sobald der Versicherte seine Altersrente beantrag hat, wird der versicherten Krankentagegeld-Tarif nicht mehr benötigt und kann deshalb aus dem Krankenversicherungsschutz gekündigt werden und führt zu einer weiteren Beitragsentlastung.

 

Varianten der zusätzlichen Beitragsreduzierung im Alter:

 

Beitragsentlastung über den Tarif direkt:
Vorteil- Die Beiträge werden im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses mit 50% bezuschusst, falls der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung noch nicht ausgeschöpft wurde.
Nachteil- Bindung an die Gesellschaft, kein Zinsertrag, keine staatliche Förderung, keine Steuerersparnis, keine Kapitalentnahme möglich, nich vererbbar

Beitragsentlastung über eine neutrale Gesellschaft:
Vorteil- Keine Abhängigkeit, Möglichkeit der Kapitalentnahme, Zinsertrag, nur mit dem Ertragsanteil ( nach 12 Jahren Laufzeit 1/2 Ertragsanteil ) zu versteuern, Hinterbliebenenschutz möglich
Nachteil- keine staatliche Förderung

Beitragsentlastung nach Einkommenssteuergesetz § 10:
Vorteil- der Beitrag kann steuerlich geltend gemacht werden, Reduzierung des Eigenaufwandes, Zinsertrag, Steuererstattung bar auf das Konto, keine Abhängigkeit, Hinterbliebenenschutz möglich
Nachteil- nachgelagert voll zu versteuern ( unter Berücksichtigung des Steuerfreibetrages )

Bsp. Einkommen 60.000-70.000 € verheiratet, Steuersatz 35 %
Beitrag 100 €, 72 % Steuervorteil ( steigt um 2 % p.a. bis 2025 )

Beispiel 2011:
100 € x 12 Monate =1200 € Jahresbeitrag
1200 € x 35 % x 72 % = 302,40 € p.a. bare Steuererstattung

Beispiel 2025:
100 € x 12 Monate =1200 € Jahresbeitrag
1200 € x 35 % x 100 % = 420 € p.a. bare Steuererstattung

Beitragsentlastung nach Einkommenssteuergesetz nach §10a Sonderausgabenabzug:
Vorteil- der Beitrag kann anteilig steuerlich geltend gemacht werden, Reduzierung des Eigenaufwandes, Hinterbliebenenschutz
Steuererstattung bar auf das Konto, keine Abhängigkeit, staatliche Zulagen, Zinsertrag
Nachteil- nachgelagert voll zu versteuern ( unter Berücksichtigung des Steuerfreibetrages )

Bps. Einkommen 60.000-70.000 € verheiratet, 2 Kinder, Steuersatz 35 %
staatliche Zulagen:
154 €
2 Kinder 370 €
igs. 524 € Zulage
Sparbeitrag max. 2100 €

2100 € - 524 € = 1576 € Eigenbeitrag p.a. - 131,33 monatlich
1576 € x 35% Steuersatz x 100 % = Steuerersparnis 551,60 € p.a. bar auf das Konto
effektiver Eigenaufwand: 1024,40 € p.a. - 85,37 € monatlich bei einem Sparbeitrag von 2100 €

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 16. Juni 2011 16:23
Geschrieben von Esther Roth