Beitragsentlastung in der privaten Krankenversicherung
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Alterungsrückstellungen
Bei den Alterungsrückstellungen
handelt es sich um eine Kapitalrücklage die durch das private
Krankenversicherungsunternehmen gebildet wird. Hierzu wird ein Teil des
Beitrages, der nicht für den Ausgleich der Kosten benötigt wird verzinslich
angelegt. Mit Hilfe der Alterungsrückstellungen können zukünftige
Beitragssteigerungen gemildert oder sogar Beitragsreduzierungen vorgenommen
werden.
Gesetzlicher Zuschlag
Im Jahr 2000 wurde im Rahmen der
GKV-Gesundheitsreform der gesetzliche Zuschlag beschlossen. Durch diesen
Beschluss, wurde die private Krankenversicherung verpflichtet zusätzlich zu den
oben genannten Alterungsrückstellungen weitere 10% des Beitrages für die
Versicherten zurückzulegen. Diese 10% werden ebenfalls verzinslich angelegt und
stehen genauso wie die Alterungsrückstellungen für Beitragsreduzierungen zur
Verfügung. Der gesetzliche Zuschlag wird vom 21. Lebensjahr bis maximal zum 60.
Lebensjahr erhoben
Beitragszuschuss im Rentenalter
Auch ein privat
krankenversicherter Rentner erhält von der gesetzlichen Rentenversicherung einen
Beitragszuschuss für seine private Krankenversicherung. Der Beitragszuschuss
richtet sich nach der gezahlten gesetzlichen Rente und wird mit der
Rentenzahlung an den Versicherten überwiesen.
Entlastung durch nicht mehr benötigte Tarife
Auch durch
den Wegfall nicht mehr benötigter Tarife wird der Beitrag im Rentenalter weiter
reduziert. So entfällt mit erreichen des 60. Lebensjahres der gesetzliche
Zuschlag.
Sobald der Versicherte seine Altersrente beantrag hat, wird der versicherten
Krankentagegeld-Tarif nicht mehr benötigt und kann deshalb aus dem
Krankenversicherungsschutz gekündigt werden und führt zu einer weiteren
Beitragsentlastung.
Varianten der zusätzlichen Beitragsreduzierung im Alter:
Beitragsentlastung über den Tarif direkt:
Vorteil-
Die Beiträge werden im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses mit 50% bezuschusst,
falls der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung noch nicht
ausgeschöpft wurde.
Nachteil- Bindung an die Gesellschaft, kein Zinsertrag,
keine staatliche Förderung, keine Steuerersparnis, keine Kapitalentnahme
möglich, nich vererbbar
Beitragsentlastung über eine neutrale Gesellschaft:
Vorteil- Keine Abhängigkeit, Möglichkeit der Kapitalentnahme, Zinsertrag, nur mit dem
Ertragsanteil ( nach 12 Jahren Laufzeit 1/2 Ertragsanteil ) zu versteuern,
Hinterbliebenenschutz möglich
Nachteil- keine staatliche Förderung
Beitragsentlastung nach Einkommenssteuergesetz § 10:
Vorteil- der Beitrag kann steuerlich geltend gemacht werden,
Reduzierung des Eigenaufwandes, Zinsertrag, Steuererstattung bar auf das Konto,
keine Abhängigkeit, Hinterbliebenenschutz möglich
Nachteil-
nachgelagert voll zu versteuern ( unter Berücksichtigung des Steuerfreibetrages
)
Bsp. Einkommen 60.000-70.000 € verheiratet, Steuersatz 35 %
Beitrag 100 €,
72 % Steuervorteil ( steigt um 2 % p.a. bis 2025 )
Beispiel 2011:
100
€ x 12 Monate =1200 € Jahresbeitrag
1200 € x 35 % x 72 % = 302,40 € p.a. bare
Steuererstattung
Beispiel 2025:
100 € x 12 Monate =1200 €
Jahresbeitrag
1200 € x 35 % x 100 % = 420 € p.a. bare Steuererstattung
Beitragsentlastung nach Einkommenssteuergesetz nach §10a
Sonderausgabenabzug:
Vorteil- der Beitrag kann
anteilig steuerlich geltend gemacht werden, Reduzierung des Eigenaufwandes,
Hinterbliebenenschutz
Steuererstattung bar auf das Konto, keine Abhängigkeit,
staatliche Zulagen, Zinsertrag
Nachteil- nachgelagert voll
zu versteuern ( unter Berücksichtigung des Steuerfreibetrages )
Bps.
Einkommen 60.000-70.000 € verheiratet, 2 Kinder, Steuersatz 35 %
staatliche Zulagen:
154 €
2 Kinder 370 €
igs. 524 € Zulage
Sparbeitrag max. 2100 €
2100 € - 524 € = 1576 € Eigenbeitrag p.a. -
131,33 monatlich
1576 € x 35% Steuersatz x 100 % = Steuerersparnis 551,60 €
p.a. bar auf das Konto
effektiver Eigenaufwand: 1024,40 € p.a. - 85,37 €
monatlich bei einem Sparbeitrag von 2100 €