Basistarif (pkv) einer privaten Krankenversicherung
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Mit der Einführung der Versicherungspflicht am 01.01.2009 sind alle privaten Krankenversicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einen Basistarif anzubieten.
Der Basistarif ist vor allem für diejenigen gedacht, die bis zur Einführung der Versicherungspflicht nicht versichert waren und/ oder im Normalfall wegen risikorelevanten Vorerkrankungen, schlechter Wirtschaftsauskunft oder Alter abgelehnt werden würden.
Für den Basistarif besteht für den Versicherer ein Kontrahierungszwang, d.h. er muss jeden Antragsteller annehmen. Eine Gesundheitsprüfung ist für diesen Tarif zwar zulässig, der Versicherte bekommt aber dafür keinen Risikozuschlag und keine Leistungsausschlüsse.
Der Versicherer kann einen Antrag auf den Basistarif nur in Ausnahmefällen ablehnen: War der Antragsteller bereits beim Versicherer versichert und wurde ihm der Vertrag wegen arglistiger Täuschung, widerrechtlicher Drohung oder Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gekündigt, muss der Versicherer den Antragsteller nicht annehmen. Der Antragsteller muss sich dann an ein anderes Versicherungsunternehmen wenden.
Die Leistungen des Basistarifs müssen vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sein und dürfen deren Höchstbeitrag nicht überseigen. Es handelt sich bei diesem Beitrag um einen festen Satz, unabhängig von Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand. Kann der Versicherte den Beitrag nachweislich nicht aufbringen, gibt es die Möglichkeit den Beitrag wegen Hilfebedürftigkeit auf die Hälfte zu reduzieren. Liegt der Versicherte trotz dieser Halbierung noch unter dem Existenzminimum, kommt ggf. der Grundsicherungsträger für die Beiträge auf, z.B. bei HARTZ IV.