Anzeigepflichtverletzung

Hat ein Versicherter die Fragen im Versicherungsantrag falsch beantwortet oder Informationen weggelassen, hat er damit seine Anzeigepflicht verletzt. Dabei ist es unerheblich, ob er dies vorsätzlich getan hat, oder es versehentlich passiert ist.

Liegt der Fall einer Anzeigepflichtverletzung vor, hat das Unternehmen die Möglichkeit, innerhalb eines Monates nach Bekanntwerden der Anzeigepflichtverletzung den Vertrag anzufechten, diesen zu kündigen oder sogar rückwirkend vom Vertrag zurück zu treten, je nach vorliegendem Sachverhalt.

Fechtet das Versicherungsunternehmen einen Vertrag an, werden die verschwiegenen Risiken rückwirkend in den Vertrag aufgenommen und die Beiträge angepasst. Der Versicherte muss rückwirkend die Differenz des neu berechneten Beitrages zu seiner bisher bezahlten Prämie nach zahlen.
Kann das Versicherungsunternehmen von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, weil die verschwiegenen Risiken nicht versicherbar sind (bzw. zum damaligen Zeitpunkt der Antragstellung nicht versicherbar waren), wird der Vertrag rückwirkend unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 22. September 2011 16:52
Geschrieben von Esther Roth