Abgrenzung zur Selbständigkeit

Abgrenzung-Selbständigkeit

Wer selbständig ist, hat die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Um tatsächlich vor dem Finanzamt als selbständig anerkannt zu werden und die Vorteile einer privaten Krankenversicherung nutzen zu können, reicht es aber nicht aus, einfach ein Gewerbe anzumelden.



Als Selbständig gilt, hergeleitet von § 7, Abs. 1 des 4. Sozialgesetzbuchs (SGB IV), wer eine Tätigkeit unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausübt.
Selbständige sind alleinige oder gemeinsame Eigentümer eines Unternehmens, das nicht als juristische Person gilt (ohne eigene Rechtspersönlichkeit). Das heißt, sie haften in vollem Umfang für das unternehmerische und soziale Risiko.

Für Selbständige besteht zwar grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht, sie müssen sich aber, aufgrund der in Deutschland geltenden Versicherungspflicht, krankenvollversichern. Selbständige können wählen, ob sie sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einer privaten Versicherungsgesellschaft versichern möchten.

Abgrenzung Selbständigkeit:
Als selbständig anerkannt wird, wessen hauptsächliches Einkommen und hauptsächlich investierte Arbeitszeit seiner Selbständigkeit zuzurechnen sind.
Wenn der Selbständige dagegen sein hauptsächliches Einkommen in einem Angestelltenverhältnis verdient und seine Selbstständigkeit eher nebenberuflich ausübt, ist er versicherungspflichtig und muss sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern.
Übersteigt die Höhe des Einkommens aus der nebenberuflichen Tätigkeit die Höhe eines Nebenjobs, kann sein Arbeitgeber eine Abgrenzung zur Selbständigkeit verlangen. Der Arbeitnehmer muss sich dann eigenständig krankenversichern, erhält aber weiterhin vom Arbeitgeber dessen Anteil zu seiner Krankenversicherung.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, 15. Juli 2011 18:16
Geschrieben von Esther Roth